Es gibt nachstehende Arten der Mitgliedschaft zum Verein der
Diplom-Ingenieure der Wildbach- und Lawinenverbauung Österreichs:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- korrespondierende Mitglieder
Die Aufnahme eines Mitgliedes ist in den internen Mitteilungen
zu verlautbaren.
Ordentliche Mitglieder können werden
- Akademikerinnen und Akademiker des Forsttechnischen Dienstes
für Wildbach- und Lawinenverbauung,
- Akademikerinnen und Akademiker des Institutes für
Naturgefahren und Waldgrenzregionen am Bundesforschungs-
und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und
Landschaft (BFW) und des Institutes für Alpine Naturgefahren
an der Universität für Bodenkultur und deren allfälliger
Nachfolgeorganisationen,
- Akademikerinnen und Akademiker im öffentlichen Dienst,
die in Österreich auf dem Gebiet des Schutzes vor Naturgefahren
(Wildbäche, Lawinen, Erosion) tätig sind und dem
Dienstzweig beruflich nahe stehen,
im aktiven Dienst als auch im Ruhestand.
Die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied erfolgt über
schriftliches Ansuchen an den Vereinsvorstand. Im Falle lit.
a und b entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die
Entscheidung über die Aufnahme gem. lit. c obliegt nach
eingehender Prüfung der Vereinsleitung, welche mit einfacher
Mehrheit zu entscheiden hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten
gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die
Erreichung der Vereinszwecke oder um die Wildbach- und Lawinenverbauung
Österreichs im Allgemeinen erworben haben; sie dürfen
jedoch nicht dem aktiven Dienststand der Wildbach- und Lawinenverbauung
angehören.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt über
Antrag des ständigen Wahlausschusses auf Beschluss der
Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
Akademikerinnen und Akademiker die in Österreich auf
dem Gebiet Schutz vor Naturgefahren tätig sind und dem
Dienstzweig beruflich nahe stehen.
Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt
in gleicher Weise wie diejenige eines ordentlichen Mitgliedes
gem. lit c.
Korrespondierende Mitglieder können Personen werden,
die die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche
Mitgliedschaft nicht erfüllen, mit denen aber fachliche
Kontakte sowohl wissenschaftlicher als aus praktischer Natur
gepflegt werden sollen.
Die Wahl zum korrespondierenden Mitglied erfolgt über
Ansuchen des Bewerbers oder über Vorschlag eines oder
mehrerer Vereinsmitglieder mit Beschluß der Hauptversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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