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Mitgliedschaft


Es gibt nachstehende Arten der Mitgliedschaft zum Verein der Diplom-Ingenieure der Wildbach- und Lawinenverbauung Österreichs:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. außerordentliche Mitglieder
  4. korrespondierende Mitglieder

Die Aufnahme eines Mitgliedes ist in den internen Mitteilungen zu verlautbaren.

Ordentliche Mitglieder können werden

  • Akademikerinnen und Akademiker des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung,
  • Akademikerinnen und Akademiker des Institutes für Naturgefahren und Waldgrenzregionen am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) und des Institutes für Alpine Naturgefahren an der Universität für Bodenkultur und deren allfälliger Nachfolgeorganisationen,
  • Akademikerinnen und Akademiker im öffentlichen Dienst, die in Österreich auf dem Gebiet des Schutzes vor Naturgefahren (Wildbäche, Lawinen, Erosion) tätig sind und dem Dienstzweig beruflich nahe stehen,
    im aktiven Dienst als auch im Ruhestand.

Die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied erfolgt über schriftliches Ansuchen an den Vereinsvorstand. Im Falle lit. a und b entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Entscheidung über die Aufnahme gem. lit. c obliegt nach eingehender Prüfung der Vereinsleitung, welche mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Vereinszwecke oder um die Wildbach- und Lawinenverbauung Österreichs im Allgemeinen erworben haben; sie dürfen jedoch nicht dem aktiven Dienststand der Wildbach- und Lawinenverbauung angehören.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt über Antrag des ständigen Wahlausschusses auf Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Außerordentliche Mitglieder können werden:
Akademikerinnen und Akademiker die in Österreich auf dem Gebiet Schutz vor Naturgefahren tätig sind und dem Dienstzweig beruflich nahe stehen.

Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt in gleicher Weise wie diejenige eines ordentlichen Mitgliedes gem. lit c.


Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, mit denen aber fachliche Kontakte sowohl wissenschaftlicher als aus praktischer Natur gepflegt werden sollen.

Die Wahl zum korrespondierenden Mitglied erfolgt über Ansuchen des Bewerbers oder über Vorschlag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder mit Beschluß der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 






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